künftige Eingruppierung der
Psychotherapeuten in Krankenhäusern

Stand: Oktober 2008

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Die Eingruppierungssystematik ist ein sehr komplexes Thema und ist deshalb in diesem Rahmen nur in den wesentlichen Ausschnitten dargestellt (siehe auch Tarifentwicklung). 

Mit Ausnahme der Ärzte ist über die Eingruppierung der Beschäftigten im öffentlichen Dienst noch nicht verhandelt worden. Dies war bis Ende 2007 geplant, wird aber erst später stattfinden, da die Arbeitgeber gegenwärtig wenig Interesse an Verhandlungen zeigen. 
Im TVöD-K  heißt es zur Zeit noch in 
§ 12 Eingruppierung: "Derzeit nicht belegt, wird im Zusammenhang mit der Entgeltordnung geregelt."

Bis zur Neugestaltung einer Entgeltordnung gilt ein Überleitungstarifvertrag, in dem die bisherigen Gehaltsgruppen des BAT in Verbindung mit den dazu gehörenden Fallgruppen (siehe Text zum BAT) an die neuen Entgeltgruppen des TVöD angepasst werden (siehe Überleitung).

Im bisherigen BAT wurde die Berufsgruppe der Psychotherapeuten noch nicht berücksichtig (siehe BAT). Dem entsprechend kommen sie auch in der Überleitung noch nicht vor. Psychotherapeuten und Fachärzte erfüllen im Bereich der Psychotherapie in gleicher Weise den Facharztstandard und üben auch in Krankenhäusern die gleiche Tätigkeit aus. Dem entsprechend wurde bereits im Zusammenhang mit dem BAT gefordert:

Psychotherapeuten und Fachärzte erhalten dieselbe Eingruppierung.  

Diese Forderung gilt jetzt im Zusammenhang mit dem TVöD in gleicher Weise. Ver.di hat diese Forderung bereits übernommen und wird sie in den Verhandlungen zur neuen Entgeltordnung mit einbringen. 

Nach den Vorstellungen von Ver.di werden für die relevanten Entgeltgruppen folgende Grundmerkmale definiert: 

Nach dieser Systematik sind die Psychotherapeuten mit einem Masterabschluss im Herkunftsberuf und einer Spezialausbildung in Psychotherapie in die Entgeltgruppe 15 einzustufen und sollten hier auch explizit mit aufgeführt werden. Dies ist ein wichtiger Schritt in die Richtung, in Krankenhäusern Stellen für Psychotherapeuten zu schaffen und ihre Tätigkeit als die von Psychotherapeuten anzuerkennen (entsprechend § 36 Krankenhausgesetz NRW bzw. gleich lautend § 31 KHGG). Dies wird von den Krankenhausträgern bisher verweigert (siehe "Was sind eigentlich 'angestellte Psychotherapeuten'?").

In 2008 wurden die Tarife zwischen Gewerkschaften und Arbeitrgebern neu verhandelt. Als Ergebnis dieser Verhandlungen ist ab 2009 in einem kommunalen Krankenhaus im Tarifgebiet West für für Diplom-Psychologen (EG 13) und - entsprechend den Vorstellungen zur neuen Entgeltordnung - künftig für Psychotherapeuten (EG 15) die folgende Entgelttabelle maßgeblich (ohne Gewähr!):   

Tabelle TVöD-K 
- Tarifgebiet West
- ab 2009-

Entgelt-
gruppe
Grundentgelt Entwicklungsstufen
Stufe 1   Stufe 2   Stufe 3   Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6  
15 3639,58 4038,10 4186,48 4716,41 5119,16 5384,13
14 3296,19 3656,54 3868,52 4186,48 4674,02 4939,98
13 3038,64 3370,38 3550,56 3900,31 4387,85 4589,23

Die Zuordnung zu den Stufen regelt § 16 (mit Ausnahme der Ärzte, da hier andere Regelungen gelten, siehe unten): 

Die Beschäftigten erreichen bei ununterbrochener Tätigkeit bei ihrem Arbeitgeber (!! wichtig: nicht beim Wechsel des Arbeitgebers !!) : 

Ein Diplom-Psychologe wird in die EG 13 eingestuft und wird innerhalb dieser EG aufsteigen bis zur höchsten Stufe. Ein Psychotherapeut, der direkt nach seiner Approbation eingestellt wurde, kann also nach 15 Jahren die Stufe 6 in Vergütungsgruppe 15 erreichen, wenn er ununterbrochen bei seinem Arbeitgeber beschäftigt ist.

Aber:

Damit wäre in der aktuellen Tarifsituation noch keine Gleichstellung mit den Fachärzten erreicht.

Für Ärzte war auch eine Eingruppierung in die EG 15 vorgesehen. Sie sind aber mit ihren Tarifabschlüssen aus der allgemeinen Tarifsystematik ausgeschert und haben für sich eine gesonderte Systematik und einen eigenen Tarif erreicht, der in § 12.1 und der Anlage C definiert ist:  

§ 12.1    Eingruppierung der Ärztinnen und Ärzte

1Ärztinnenund Ärzte sind mit folgender besonderer Stufenzuordnung wie folgt eingruppiert:

a) Entgeltgruppe I:
    Ärztinnen und Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, und zwar in
        Stufe 1:mit weniger als einjähriger ärztlicher Berufserfahrung,
        Stufe 2: nach einjähriger ärztlicher Berufserfahrung,
        Stufe 3: nach dreijähriger ärztlicher Berufserfahrung,
        Stufe 4: nach fünfjähriger ärztlicher Berufserfahrung,
        Stufe 5: nach neunjähriger ärztlicher Berufserfahrung

b) Entgeltgruppe II:
   
Fachärztinnen und Fachärzte mit entsprechender Tätigkeit, und zwar in
        Stufe 1: mit weniger als vierjähriger fachärztlicher Berufserfahrung,
        Stufe 2: nach vierjähriger fachärztlicher Berufserfahrung,
        Stufe 3: nach achtjähriger fachärztlicher Berufserfahrung,
        Stufe 4: nach zwölfjähriger fachärztlicher Berufserfahrung.

In Anlage C werden die gegenwärtigen Geldbeträge der einzelnen Stufen aufgeführt:

Tabelle TVöD-K
für Ärztinnen und Ärzte
- Tarifgebiet West -

 

Entgelt-
gruppe

Grundentgelt

Entwicklungsstufen

Stufe 1

Stufe 2

Stufe 3

Stufe 4

Stufe 5

II

4.609,64

5086,50

5510,38

5987,24

-

I

3655,92

3942,04

4132,78

4291,74

4397,71

 

Es wäre im Interesse aller Beschäftigten in Krankenhäusern zu wünschen, dass die Ärzte wieder in die allgemeine Tarifsystematik zurückkehren und die Fachärzte entsprechend der oben dargestellten Systematik in die Entgeltgruppe 15 eingestuft würden.

Wenn die gegenwärtige spezielle Vergütungssystematik der Ärzte jedoch so bleibt, dann wäre eine Gleichstellung von Psychotherapeuten mit den Fachärzten nur zu erreichen, wenn die Psychotherapeuten in die Entgeltgruppe II der Ärzte einbezogen werden.

Im Zusammenhang mit der Vergütungssystematik der Ärzte wurden auch noch einige weitere Änderungen eingeführt, die nur für die Berufsgruppe der Ärzte gelten. Teilweise sind dies sehr sinnvolle Regelungen, die zu einer Verbesserung der bisherigen unhaltbaren Arbeitsbedingungen vieler Ärzte führen (Bereitschaftsdienste, unbezahlte Überstunden). Bezogen auf die Entgeltgruppen sind aber insbesondere eine Erhöhung der Arbeitszeit von wöchentlich 38,5 auf 40 Stunden (siehe § 6 Abs. 1.1 TVöD) und eine Abschaffung der Jahressonderzahlung (siehe § 20 TVöD) zu nennen. Auf diese Weise reduziert sich das höhere Gehalt der Ärzte und lässt die Vorteile einer eigenen Tarifstruktur sehr fragwürdig werden. Der Sinn liegt eher in der Auseinandersetzung und Konkurrenz zwischen Marburger Bund und Ver.di (siehe Tarifentwicklung). Das soll hier nicht weiter kommentiert werden.

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Mai 2007