Das am 1.1.1999 in Kraft getretene Gesetz über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Psychotherapeutengesetz – PsychThG, vom 23.06.1998) hat zwei neue Heilberufe in das Gesundheitssystem eingeführt: den Beruf des Psychologischen Psychotherapeuten und den des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten. Für beide Berufsgruppen hat der Gesetzgeber nunmehr die Approbation vorgesehen, die bisher Ärzten vorbehalten war. Die Approbation ist eine der Voraussetzungen für eine Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung, d.h. zur Behandlung der gesetzlich Krankenversicherten, die bisher den zugelassenen Vertragsärzten vorbehalten war. Voraussetzung für die Approbation als Psychologischer Psychotherapeut ist eine mindestens dreijährige Ausbildung zu diesem Beruf; Zugangsvoraussetzung dafür ist ein erfolgreich abgeschlossenes Studium der Psychologie. Für eine Approbation als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut kann die Zugangsvoraussetzung auch durch ein erfolgreich abgeschlossenes Studium der Pädagogik oder Sozialpädagogik erfüllt werden.
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Artikel
1 Psychotherapeutengesetz § 3 Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Approbation, Verzicht § 5 Ausbildung und staatliche Prüfung § 7 Ausschluß der Geltung des Berufsbildungsgesetzes § 8 Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen § 9 Gebührenordnung bei Privatbehandlung § 11 Wissenschaftliche Anerkennung |
Artikel 2 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Artikel 3 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch Artikel 4 Änderung des Strafgesetzbuches Artikel 5 Änderung der Strafprozessordnung Artikel 6 Änderung der Abgabenordnung Artikel 7 Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte Artikel 8 Änderung des Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutengesetzes Artikel 9 Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes Artikel 10 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang |
(1) Wer die heilkundliche Psychotherapie
unter der Berufsbezeichnung "Psychologische Psychotherapeutin" oder
"Psychologischer Psychotherapeut" oder die heilkundliche Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapie unter der Berufsbezeichnung "Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeutin" oder "Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeut" ausüben will, bedarf der Approbation als
Psychologischer Psychotherapeut oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut.
Die vorübergehende Ausübung des Berufs ist auch auf Grund einer befristeten
Erlaubnis zulässig. Die Berufsbezeichnungen nach Satz 1 darf nur führen,
wer nach Satz 1 oder 2 zur Ausübung der Berufe befugt ist. Die Bezeichnung
"Psychotherapeut" oder "Psychotherapeutin" darf von anderen
Personen als Ärzten, Psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder und
Jugendlichenpsychotherapeuten nicht geführt werden.
(2) Die Berechtigung zur Ausübung des
Berufs des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erstreckt sich auf
Patienten, die das 21.Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ausnahmen von Satz 1
sind zulässig, wenn zur Sicherung des Therapieerfolgs eine gemeinsame
psychotherapeutische Behandlung von Kindern oder Jugendlichen mit Erwachsenen
erforderlich ist oder bei Jugendlichen eine vorher mit Mitteln der Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapie begonnene psychotherapeutische Behandlung erst nach
Vollendung des 21.Lebensjahres abgeschlossen werden kann.
(3) Ausübung von Psychotherapie im Sinne
dieses Gesetzes ist jede mittels wissenschaftlich anerkannter
psychotherapeutischer Verfahren vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung,
Heilung oder Linderung von Störungen mit Krankheitswert, bei denen
Psychotherapie indiziert ist. Im Rahmen einer psychotherapeutischen Behandlung
ist eine somatische Abklärung herbeizuführen. Zur Ausübung von Psychotherapie
gehören nicht psychologische Tätigkeiten, die die Aufarbeitung und Überwindung
sozialer Konflikte oder sonstige Zwecke außerhalb der Heilkunde zum Gegenstand
haben.
(1) Eine Approbation nach § 1 Abs.1 Satz
1 ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller
(2) Die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr.2 gilt als erfüllt, wenn aus einem
in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbenen Diplom
hervorgeht, daß der Inhaber eine Ausbildung erworben hat, die in diesem Staat für
den unmittelbaren Zugang zu einem dem Beruf des "Psychologischen
Psychotherapeuten" oder dem Beruf des "Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeuten" entsprechenden Beruf erforderlich ist.
Diplome im Sinne dieses Gesetzes sind Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige
Befähigungsnachweise im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 89/48/EWG des Rates
vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der
Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen
(ABI. EG Nr. L19 S.16), oder im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie
92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur
Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie
89/48/EWG (ABI. EG Nr. L209 S.25) in der jeweils geltenden Fassung.
Antragsteller aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, deren
Ausbildung die nach diesem Gesetz vorgeschriebene Mindestdauer nicht erreicht,
haben einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine
Eignungsprüfung abzulegen. Der Antragsteller hat das Recht, zwischen dem
Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu wählen. Die Voraussetzung des
Absatzes 1 Nr.2 gilt auch als erfüllt, wenn der Antragsteller bei Vorliegen der
Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr.1 eine in einem anderen Staat erworbene
gleichwertige abgeschlossene Ausbildung und gleichwertige Kenntnisse nachweist.
(3) Ist die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr.1 nicht erfüllt, so kann die
Approbation in besonderen Einzelfällen oder aus Gründen des öffentlichen
Gesundheitsinteresses erteilt werden. Ist zugleich die Voraussetzung nach Absatz
1 Nr.2 nicht erfüllt, so ist die Erteilung der Approbation nur zulässig, wenn
der Antragsteller eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum erworbene, den Voraussetzungen der Richtlinien 89/48/EWG oder
92/51/EWG entsprechende oder in einem anderen Staat erworbene gleichwertige
abgeschlossene Ausbildung und gleichwertige Kenntnisse nachweist. Absatz 2 Satz
3 und 4 gilt entsprechend.
(4) Soll die Erteilung der Approbation wegen Fehlens einer der
Voraussetzungen nach Absatz 1 abgelehnt werden, so ist der Antragsteller oder
sein gesetzlicher Vertreter vorher zu hören.
(5) Ist gegen den Antragsteller wegen des Verdachts einer Straftat, aus der
sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergeben
kann, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung über den Antrag
auf Erteilung der Approbation bis zur Beendigung des Verfahrens ausgesetzt
werden.
(1) Die Approbation ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung die
Voraussetzung des § 2 Abs.1 Nr.2 nicht vorgelegen hat, die im Ausland erworbene
Ausbildung nach § 2 Abs.2 oder Abs.3 Satz 2 oder die nach § 12 nachzuweisende
Ausbildung nicht abgeschlossen war oder die Gleichwertigkeit der Ausbildung und
Kenntnisse nach § 2 Abs.3 Satz 2 nicht gegeben war. Sie kann zurückgenommen
werden, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach § 2 Abs.1 Nr.1,
3 oder 4 nicht vorgelegen hat.
(2) Die Approbation ist zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzung
nach § 2
Abs.1 Nr.3 wegfällt. Gleiches gilt im Falle des nachträglichen, dauerhaften
Wegfalls einer der Voraussetzungen nach § 2 Abs.1 Nr.4.
(3) Das Ruhen der Approbation kann angeordnet werden, wenn
Die Anordnung ist aufzuheben,
wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Der Psychologische
Psychotherapeut oder der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, dessen
Approbation ruht, darf den Beruf nicht ausüben. Die zuständige Behörde kann
auf Antrag des Approbationsinhabers, dessen Approbation ruht, zulassen, daß die
Praxis für einen von ihr zu bestimmenden Zeitraum durch einen anderen
Psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
weitergeführt werden darf.
(4) Auf die Approbation kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der
zuständigen Behörde verzichtet werden. Ein Verzicht, der unter einer Bedingung
erklärt wird, ist unwirksam.
(1) Eine befristete Erlaubnis zur Berufsausübung kann auf Antrag Personen
erteilt werden, die eine abgeschlossene Ausbildung für den Beruf nachweisen. In
den Fällen, in denen die Ausbildungsvoraussetzungen nach § 2 Abs.1 Nr.2 nicht
erfüllt sind oder nach § 2 Abs.2 nicht als erfüllt gelten, ist nachzuweisen,
daß die im Ausland erworbene Ausbildung in den wesentlichen Grundzügen einer
Ausbildung nach diesem Gesetz entspricht.
(2) Die befristete Erlaubnis kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen
beschränkt werden. Sie darf nur widerruflich und bis zu einer Gesamtdauer der Tätigkeit
von höchstens drei Jahren erteilt oder verlängert werden. Eine befristete
Erlaubnis darf ausnahmsweise über drei Jahre hinaus erteilt oder verlängert
werden, wenn dies im Interesse der psychotherapeutischen Versorgung der Bevölkerung
liegt. Satz 3 gilt entsprechend bei Antragstellern, die
(3) Personen mit einer befristeten Erlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 haben
die Rechte und Pflichten eines Angehörigen des Berufs, für dessen vorübergehende
Ausübung ihnen die befristete Erlaubnis erteilt worden ist.
(1) Die Ausbildungen zum Psychologischen Psychotherapeuten sowie zum Kinder-
und Jugendlichenpsychotherapeuten dauern in Vollzeitform jeweils mindestens drei
Jahre, in Teilzeitform jeweils mindestens fünf Jahre. Sie bestehen aus einer
praktischen Tätigkeit, die von theoretischer und praktischer Ausbildung
begleitet wird, und schließen mit Bestehen der staatlichen Prüfung ab.
(2) Voraussetzung für den Zugang zu einer Ausbildung nach Absatz 1 ist
§ 2 Abs.2 Satz 3 und 4 gilt
entsprechend.
(3) Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine andere abgeschlossene
Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf die Ausbildung nach Absatz 1
anrechnen, wenn die Durchführung der Ausbildung und die Erreichung des
Ausbildungszieles dadurch nicht gefährdet werden.
(1) Die Ausbildungen nach § 5 Abs.1 werden an Hochschulen oder an anderen
Einrichtungen vermittelt, die als Ausbildungsstätten für Psychotherapie oder
als Ausbildungsstätten für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie staatlich
anerkannt sind.
(2) Einrichtungen sind als Ausbildungsstätten nach Absatz 1 anzuerkennen,
wenn in ihnen
(3) Kann die Einrichtung die praktische Tätigkeit oder die begleitende
theoretische und praktische Ausbildung nicht vollständig durchführen, hat sie
sicherzustellen, daß eine andere geeignete Einrichtung diese Aufgabe in dem
erforderlichen Umfang übernimmt. Absatz 2 Nr.4 gilt entsprechend.
Auf die Ausbildungen nach diesem Gesetz findet das Berufsbildungsgesetz keine
Anwendung.
(1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, in einer
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten und
in einer Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeuten mit Zustimmung des Bundesrates die
Mindestanforderungen an die Ausbildungen und das Nähere über die staatlichen
Prüfungen (§ 5 Abs.1) zu regeln. Die Rechtsverordnungen sollen auch
Vorschriften über die für die Erteilung der Approbationen nach § 2 Abs.1 bis 3
notwendigen Nachweise, über die Urkunden für die Approbationen nach § 1 Abs.1
Satz 1 und über die Anforderungen nach § 2 Abs.2 Satz 3 enthalten.
(2) Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen sind jeweils auf eine
Ausbildung auszurichten, welche die Kenntnisse und Fähigkeiten in der
Psychotherapie vermittelt, die für die eigenverantwortliche und selbständige
Ausübung des Berufs des Psychologischen Psychotherapeuten oder des Berufs des
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erforderlich sind.
(3) In den Rechtsverordnungen ist jeweils vorzuschreiben,
(4) Für die staatlichen Prüfungen ist vorzuschreiben, daß sie sich auf
eingehende Grundkenntnisse in den wissenschaftlich anerkannten
psychotherapeutischen Verfahren und schwerpunktmäßig auf das Verfahren, das
Gegenstand der vertieften Ausbildung gewesen ist (Absatz 3 Nr.1), sowie auf
die medizinischen Ausbildungsinhalte erstrecken. Ferner ist zu regeln, daß die
Prüfungen vor einer staatlichen Prüfungskommission abzulegen sind, in die
jeweils zwei Mitglieder berufen werden müssen, die nicht Lehrkräfte derjenigen
Ausbildungsstätte sind, an der die Ausbildung erworben wurde.
(5) Die Rechtsverordnungen sollen die Möglichkeiten für eine Unterbrechung
der Ausbildungen regeln. Sie können Vorschriften über die Anrechnung von
Ausbildungen (§ 5 Abs.3) enthalten.
(6) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 1 ist für Diplominhaber, die eine
Erlaubnis nach § 2 Abs.1 Nr.2 in Verbindung mit § 2 Abs.2 Satz 1 und 2 oder
Abs.3 Satz 2 beantragen, zu regeln:
Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Entgelte für
psychotherapeutische Tätigkeiten von Psychologischen Psychotherapeuten und
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten zu regeln. In dieser Rechtsverordnung
sind Mindest- und Höchstsätze für die psychotherapeutischen Leistungen
festzusetzen. Dabei ist den berechtigten Interessen der Leistungserbringer und
der zur Zahlung der Entgelte Verpflichteten Rechnung zu tragen.
(1) Die Entscheidungen nach § 2 Abs.1 trifft die zuständige Behörde des
Landes, in dem der Antragsteller die staatliche Prüfung abgelegt hat. Die
Entscheidungen nach § 2 Abs.1 in Verbindung mit § 12, nach § 2 Abs.2 und 3
sowie nach § 4 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der Beruf
ausgeübt werden soll.
(2) Die Entscheidungen nach § 3 trifft die zuständige Behörde des Landes,
in dem der Beruf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist. Satz 1 gilt
entsprechend für die Entgegennahme der Verzichtserklärung nach § 3 Abs.4.
(3) Die Entscheidungen nach § 5 Abs.3 trifft die zuständige Behörde des
Landes, in dem der Antragsteller an der Ausbildung teilzunehmen beabsichtigt.
(4) Die Entscheidungen nach § 6 Abs.2 trifft die zuständige Behörde des
Landes, in dem die Ausbildungsstätte ihren Sitz hat.
Soweit nach diesem Gesetz die wissenschaftliche Anerkennung eines Verfahrens
Voraussetzung für die Entscheidung der zuständigen Behörde ist, soll die Behörde
in Zweifelsfällen ihre Entscheidung auf der Grundlage eines Gutachtens eines
wissenschaftlichen Beirates treffen, der gemeinsam von der auf Bundesebene zuständigen
Vertretung der Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeuten sowie der ärztlichen Psychotherapeuten in der
Bundesärztekammer gebildet wird. Ist der Beirat am 31. Dezember 1998 noch
nicht gebildet, kann seine Zusammensetzung durch das Bundesministerium für
Gesundheit bestimmt werden.
(1) Wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes, ohne Arzt zu sein,
im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung an der psychotherapeutischen
Behandlung von gesetzlich Krankenversicherten im Delegationsverfahren nach den
Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Durchführung
der Psychotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung
(Psychotherapie-Richtlinien in der Neufassung vom 3. Juli 1987 - BAnz. Nr.156
Beilage Nr.156a -, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 12. März 1997 -
BAnz. Nr.49 S.2946), als Psychotherapeut oder Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeut mitwirkt oder die Qualifikation für eine solche
Mitwirkung erfüllt, erhält bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs.1
Nr.1, 3 und 4 auf Antrag eine Approbation zur Ausübung des Berufs des
Psychologischen Psychotherapeuten oder eine Approbation zur Ausübung des Berufs
des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nach § 1 Abs.1 Satz 1. Das
gleiche gilt für Personen, die die für eine solche Mitwirkung vorausgesetzte
Qualifikation bei Vollzeitausbildung innerhalb von drei Jahren, bei
Teilzeitausbildung innerhalb von fünf Jahren, nach Inkrafttreten des Gesetzes
erwerben.
(2) Wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes als Diplompsychologe
eine Weiterbildung zum "Fachpsychologen in der Medizin" nach den
Vorschriften der Anweisung über das postgraduale Studium für
naturwissenschaftliche und technische Hochschulkader sowie Diplompsychologen und
Diplomsoziologen im Gesundheitswesen vom 1. April 1981 (Verf. U.Mitt. MfG DDR
Nr.4 S.61) erfolgreich abgeschlossen hat, erhält bei Vorliegen der
Voraussetzungen nach § 2 Abs.1 Nr.1, 3 und 4 auf Antrag eine Approbation zur
Ausübung des Berufs des Psychologischen Psychotherapeuten nach § 1 Abs.1 Satz
1, wenn die dreijährige Weiterbildung vorwiegend auf die Vermittlung von
Kenntnissen und Fähigkeiten in der Psychotherapie ausgerichtet war.
(3) Personen mit einer bestandenen Abschlußprüfung im Studiengang
Psychologie an einer Universität oder einer gleichstehenden Hochschule erhalten
bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs.1 Nr.1, 3 und 4 auf Antrag eine
Approbation zur Ausübung des Berufs des Psychologischen Psychotherapeuten nach
§ 1 Abs.1 Satz 1, wenn sie zwischen dem 1. Januar 1989 und dem 31. Dezember
1998 mit einer Gesamtdauer von mindestens sieben Jahren an der Versorgung von
Versicherten einer Krankenkasse mitgewirkt haben oder ihre Leistungen während
dieser Zeit von einem Unternehmen der privaten Krankenversicherung vergütet
oder von der Beihilfe als beihilfefähig anerkannt worden sind. Voraussetzung für
die Erteilung der Approbation nach Satz 1 ist ferner, daß die Antragsteller
Personen im Sinne des Satzes
1, die das Erfordernis nach Satz 1 zweiter Halbsatz oder die Voraussetzung nach
Satz 2 Nr.1 nicht erfüllen, erhalten die Approbation nur, wenn sie nachweisen,
daß sie bis zum 31. Dezember 1998
(4) Personen mit einer bestandenen Abschlußprüfung im Studiengang
Psychologie an einer Universität oder einer gleichstehenden Hochschule erhalten
bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs.1 Nr.1, 3 und 4 auf Antrag eine
Approbation zur Ausübung des Berufs des Psychologischen Psychotherapeuten nach
§ 1 Abs.1 Satz 1, wenn sie nachweisen, daß sie zwischen dem 1. Januar 1989 und
dem 31. Dezember 1998 mit einer Gesamtdauer von mindestens sieben Jahren als
Angestellte oder Beamte
Voraussetzung für die
Erteilung der Approbation nach Satz 1 Nr.1 und 2 ist ferner, daß die
Antragsteller nachweisen, daß sie
Personen im Sinne des Satzes
1, die das Erfordernis nach Satz 1 zweiter Halbsatz oder die Voraussetzung nach
Satz 2 Nr.1 nicht erfüllen, wird die Approbation nur erteilt, wenn sie
nachweisen, daß sie bis zum 31. Dezember 1998
(5) Für Personen mit einer bestandenen Abschlußprüfung im Studiengang
Psychologie an einer Universität oder einer gleichstehenden Hochschule oder im
Studiengang Pädagogik oder Sozialpädagogik an einer staatlichen oder staatlich
anerkannten Hochschule gelten die Absätze 3 und 4 für den Antrag auf Erteilung
einer Approbation zur Ausübung des Berufs des Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeuten entsprechend.
1) Artikel 1 §§ 8, 9 und 11, Artikel 2 Nr. 8, soweit
er § 91 Abs. 2a Satz 3 SGB V einfügt, Artikel 2 Nr. 9, soweit er § 92 Abs. 6a
Satz 3 SGB V einfügt und Artikel 2 Nr. 10 Buchstabe c, soweit er § 95 Abs. 10
und 11 einfügt, treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(1a) Artikel 2 Nr. 1 tritt am 1. Mai 1999 in Kraft.
(1b) Artikel 9 b tritt am 31. Dezember 1999 außer
Kraft.
(2) Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 1999 in
Kraft.