In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 ist insbesondere das Nähere über die psychotherapeutisch behandlungsbedürftigen Krankheiten, die zur Krankenbehandlung geeigneten Verfahren, das Antrags- und Gutachterverfahren, die probatorischen Sitzungen sowie über Art, Umfang und Durchführung der Behandlung zu regeln. Die Richtlinien haben darüber hinaus Regelungen zu treffen über die inhaltlichen Anforderungen an den Konsiliarbericht und an die fachlichen Anforderungen des den Konsiliarbericht (§ 28 Abs. 3) abgebenden Vertragsarztes. Sie sind erstmalig zum 31. Dezember 1998 zu beschließen und treten am 1. Januar 1999 in Kraft.
In diesen Richtlinien wird bestimmt: Psychotherapie ist nur dann eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung und gehört zur vertragsärztlichen Versorgung, wenn sie der Heilung oder Besserung einer Krankheit bzw. der medizinischen Rehabilitation dient. Dies gilt nicht für Maßnahmen, die ausschließlich zur beruflichen Anpassung oder zur Berufsförderung bestimmt sind, für Erziehungsberatung, Sexualberatung, körperbezogene Therapieverfahren, darstellende Gestaltungstherapie sowie heilpädagogische oder ähnliche Maßnahmen.
Die Indikation für
Psychotherapie ist deutlich eingeschränkt im wesentlichen auf psychoneurotische
Störungen und vegetativ-funktionelle und psychosomatische Störungen mit
gesicherter psychischer Ätiologie. Therapie mit psychotischen Patienten (siehe
z.B. BDP
- NRW „Schizophrenie“) ist somit zur Zeit noch keine Psychotherapie im
Sinne der Psychotherapie-Richtlinien.
Die vom Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen gemäß §
92 Abs. 6 a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beschlossenen Richtlinien
dienen der Sicherung einer den gesetzlichen Erfordernissen entsprechenden
ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Psychotherapie der
Versicherten und ihrer Angehörigen in der vertragsärztlichen Versorgung. Die
Kosten trägt die Krankenkasse. Zur sinnvollen Verwendung der Mittel sind die
folgenden Richtlinien zu beachten. Sie dienen als Grundlage für Vereinbarungen,
die zur Durchführung von Psychotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung
zwischen den Vertragspartnern abzuschließen sind.
1. Psychotherapie kann im Rahmen dieser Richtlinien erbracht
werden, soweit und solange eine seelische
Krankheit vorliegt. Als seelische Krankheit gilt auch eine geistige oder
seelische Behinderung, bei der Rehabilitationsmaßnahmen notwendig werden.
Psychotherapie ist keine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung und
gehört nicht zur vertragsärztlichen Versorgung, wenn sie nicht der Heilung oder
Besserung einer Krankheit bzw. der medizinischen Rehabilitation dient. Dies
gilt ebenso für Maßnahmen, die ausschließlich zur beruflichen Anpassung oder
zur Berufsförderung bestimmt sind, für Erziehungsberatung, Sexualberatung,
körperbezogene Therapieverfahren, darstellende Gestaltungstherapie sowie
heilpädagogische oder ähnliche Maßnahmen.
Die ärztliche Beratung über vorbeugende und diätetische Maßnahmen wie auch die Erläuterungen
und Empfehlungen von übenden, therapiefördernden Begleitmaßnahmen sind
ebenfalls nicht Psychotherapie und sind auch nicht Bestandteil der
psychosomatischen Grundversorgung.
2. In diesen Richtlinien wird seelische Krankheit
verstanden als krankhafte Störung der Wahrnehmung, des Verhaltens, der
Erlebnisverarbeitung, der sozialen Beziehungen und der Körperfunktionen. Es
gehört zum Wesen dieser Störungen, daß sie der willentlichen Steuerung durch
den Patienten nicht mehr oder nur zum Teil zugänglich sind.
Krankhafte Störungen können durch seelische oder körperliche Faktoren
verursacht werden; sie werden in seelischen und körperlichen Symptomen und in
krankhaften Verhaltensweisen erkennbar, denen aktuelle Krisen seelischen
Geschehens, aber auch pathologische Veränderungen seelischer Strukturen
zugrunde liegen können.
Seelische Strukturen werden in diesen Richtlinien verstanden als die
anlagemäßig disponierenden und lebensgeschichtlich erworbenen Grundlagen
seelischen Geschehens, das direkt beobachtbar oder indirekt erschließbar ist.
Auch Beziehungsstörungen können Ausdruck von Krankheit sein; sie sind
für sich allein nicht schon Krankheit im Sinne dieser Richtlinien, sondern
können nur dann als seelische Krankheit gelten, wenn ihre ursächliche
Verknüpfung mit einer krankhaften Veränderung des seelischen oder körperlichen
Zustandes eines Menschen nachgewiesen wurde.
3. Psychotherapie, als Behandlung seelischer Krankheiten im
Sinne dieser Richtlinien, setzt voraus, daß das Krankheitsgeschehen als ein ursächlich
bestimmter Prozeß verstanden wird, der mit wissenschaftlich begründeten
Methoden untersucht und in einem Theoriesystem mit einer Krankheitslehre
definitorisch erfaßt ist.
Die Theoriesysteme müssen seelische und körperliche Symptome als Ausdruck des
Krankheitsgeschehens eines ganzheitlich gesehenen Menschen wahrnehmen und
berücksichtigen. Sie müssen den gegenwärtigen, lebensgeschichtlichen und
gesellschaftlichen Faktoren in ihrer Bedeutung für das Krankheitsgeschehen
gerecht werden.
4. Psychotherapie dieser Richtlinien wendet methodisch
definierte Interventionen an, die auf als Krankheit diagnostizierte seelische
Störungen einen systematisch verändernden Einfluß nehmen und
Bewältigungsfähigkeiten des Individuums aufbauen.
Diese Interventionen setzen eine bestimmte Ordnung des Vorgehens voraus. Diese
ergibt sich aus Erfahrungen und gesicherten Erkenntnissen, deren
wissenschaftliche Reflexion zur Ausbildung von Behandlungsmethoden im Rahmen
einer übergreifenden Theorie geführt hat.
In der psychotherapeutischen Intervention kommt, unabhängig von der Wahl des
Therapieverfahrens, der systematischen Berücksichtigung und der
kontinuierlichen Gestaltung der Therapeut-Patient-Beziehung eine zentrale
Bedeutung zu.
5. Im Rahmen einer Psychotherapie kann es notwendig werden,
zur Erreichung eines ausreichenden Behandlungserfolges Beziehungspersonen aus
dem engeren Umfeld (Partner, Familie) des Patienten in die Behandlung
einzubeziehen.
6. Psychotherapie setzt eine ätiologisch orientierte
Diagnostik voraus, welche die jeweiligen Krankheitserscheinungen erklärt und
zuordnet. Dies gilt auch für die vorwiegend übenden und suggestiven Techniken.
Die angewandte Therapiemethode muß in einer angemessenen Relation zu Art und
Umfang der diagnostizierten Erkrankung stehen. Verfahren ohne Erfüllung der
genannten Erfordernisse sind als Psychotherapie im Sinne der Richtlinien nicht
geeignet. Voraussetzung ist ferner, daß der Krankheitszustand in seiner
Komplexität erfaßt wird, auch dann, wenn nur die Therapie eines Teilzieles angestrebt
werden kann.
7. Die Psychotherapie im Sinne dieser Richtlinien wird in der
vertragsärztlichen Versorgung ergänzt durch Maßnahmen der psychosomatischen
Grundversorgung. Dabei handelt es sich um eine möglichst frühzeitige
differentialdiagnostische Klärung psychischer und psychosomatischer
Krankheitszustände in ihrer ätiologischen Verknüpfung und in der Gewichtung
psychischer und somatischer Krankheitsfaktoren. Die psychosomatische
Grundversorgung umfaßt seelische Krankenbehandlung durch verbale Interventionen
und durch übende Psychotherapie-Verfahren bei akuten seelischen Krisen, auch im
Verlauf chronischer Krankheiten und Behinderungen.
8. Verfahren und Techniken, die den vorgenannten Erfordernissen
nicht entsprechen oder therapeutisch nicht hinreichend erprobt und
wissenschaftlich begründet wurden, sind nicht Bestandteil der
vertragsärztlichen Versorgung.
9. Psychotherapie und psychosomatische Grundversorgung
erfordern eine schriftliche Dokumentation der diagnostischen Erhebungen
und der wesentlichen Inhalte der psychotherapeutischen Interventionen.
Diese Verfahren stellen Formen einer ätiologisch
orientierten Psychotherapie dar, welche die unbewußte Psychodynamik
neurotischer Störungen mit psychischer oder somatischer Symptomatik zum
Gegenstand der Behandlung machen. Zur Sicherung ihrer psychodynamischen
Wirksamkeit sind bei diesen Verfahren suggestive und übende Techniken auch als
Kombinationsbehandlung grundsätzlich ausgeschlossen.
Als psychoanalytisch begründete Behandlungsverfahren gelten im Rahmen dieser
Richtlinien:
Die tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie
umfaßt ätiologisch orientierte Therapieformen, mit welchen die unbewußte
Psychodynamik aktuell wirksamer neurotischer Konflikte unter Beachtung von
Übertragung, Gegenübertragung und Widerstand behandelt werden.
Eine Konzentration des therapeutischen Prozesses wird durch Begrenzung des
Behandlungszieles, durch ein vorwiegend konfliktzentriertes Vorgehen und durch
Einschränkung regressiver Prozesse angestrebt. Die tiefenpsychologisch
fundierte Psychotherapie gelangt auch in jenen Fällen zur Anwendung, in denen
eine längerfristige therapeutische Beziehung erforderlich ist.
Als Sonderformen der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie können
folgende Behandlungsmethoden zur Anwendung kommen:
1.1.1.1 Kurztherapie
1.1.1.2 Fokaltherapie
1.1.1.3 Dynamische Psychotherapie
1.1.1.4 Niederfrequente Therapie in einer längerfristigen, Halt gewährenden therapeutischen Beziehung.
Die analytische Psychotherapie umfaßt jene Therapieformen, die zusammen mit der neurotischen Symptomatik den neurotischen Konfliktstoff und die zugrundeliegende neurotische Struktur des Patienten behandeln und dabei das therapeutische Geschehen mit Hilfe der Übertragungs-, Gegenübertragungs- und Widerstandsanalyse unter Nutzung regressiver Prozesse in Gang setzen und fördern.
Die Verhaltenstherapie als Krankenbehandlung umfaßt
Therapieverfahren, die vorwiegend auf der Basis der Lern- und Sozialpsychologie
entwickelt worden sind. Unter den Begriff "Verhalten" fallen dabei
beobachtbare Verhaltensweisen sowie kognitive, emotionale, motivationale und
physiologische Vorgänge. Verhaltenstherapie im Sinne dieser Richtlinien
erfordert die Analyse der ursächlichen und aufrechterhaltenden Bedingungen des
Krankheitsgeschehens (Verhaltensanalyse). Sie entwickelt ein entsprechendes
Störungsmodell und eine übergeordnete Behandlungsstrategie, aus der heraus die
Anwendung spezifischer Interventionen zur Erreichung definierter Therapieziele
erfolgt.
Aus dem jeweiligen Störungsmodell können sich folgende Schwerpunkte der
therapeutischen Interventionen ergeben:
1.2.1 Stimulus-bezogene Methoden (z. B. systematische Desensibilisierung)
1.2.2 Response-bezogene Methoden (z. B. operante Konditionierung, Verhaltensübung)
1.2.3 Methoden des Modellernens
1.2.4 Methoden der kognitiven Umstrukturierung (z. B. Problemlösungsverfahren, Immunisierung gegen Streßbelastung)
1.2.5 Selbststeuerungsmethoden (z. B. psychologische und psychophysiologische Selbstkontrolltechniken).
Die Komplexität der Lebensgeschichte und der
individuellen Situation des Kranken erfordert eine Integration mehrerer dieser
Interventionen in die übergeordnete Behandlungsstrategie.
2. Psychoanalytisch begründete Verfahren und
Verhaltenstherapie sind nicht kombinierbar, weil die Kombination der
Verfahren zu einer Verfremdung der methodenbezogenen Eigengesetzlichkeit des
therapeutischen Prozesses führen kann.
3. Über die in 1 genannten Verfahren hinaus können als
Psychotherapie gemäß Abschnitt A der Richtlinien in der vertragsärztlichen
Versorgung andere Verfahren Anwendung finden, wenn nachgewiesen ist, daß
sie die nachstehenden Voraussetzungen nach 3.1 bis 3.4 erfüllen:
3.1 Feststellung durch den wissenschaftlichen Beirat gemäß § 11 Psychotherapeuten-Gesetz, daß das Verfahren als wissenschaftlich anerkannt angesehen werden kann. 3.2 Nachweis der erfolgreichen Anwendung an Kranken überwiegend in der ambulanten Versorgung über mindestens 10 Jahre durch wissenschaftliche Überprüfung (Stellungnahme aus der Psychotherapieforschung unabhängiger Einrichtungen, Evaluation von Behandlungen und langfristigen Katamnesen, Literatur).
3.3 Ausreichende Definition des Verfahrens und Abgrenzung von bereits angewandten und bewährten psychotherapeutischen Methoden, so daß die Einführung des neuartigen psychotherapeutischen Vorgehens eine Erweiterung oder Verbesserung der vertragsärztlichen Versorgung bedeutet.
3.4 Nachweis von Weiterbildungseinrichtungen für Ärzte sowie Ausbildungsstätten für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten mit methodenbezo-genem Curriculum in theoretischer Ausbildung und praktischer Krankenbehandlung.
4. Der Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen stellt fest, für welche Verfahren und Techniken in der Psychotherapie und Psychosomatik die den Richtlinien zugrundeliegenden Erfordernisse als erfüllt gelten und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen diese zur Behandlung von Krankheit Anwendung finden können. Die Feststellungen sind als Anlage 1 Bestandteil der Richtlinien.
1. Einzeltherapie bei Erwachsenen:
Anwendung der unter I.1 und C 1 genannten Behandlungsformen bei der Behandlung
eines einzelnen Kranken.
2. Behandlung von Erwachsenen in Gruppen:
Anwendung der unter I. 1 genannten Verfahren, sofern die Interaktion zwischen
mehreren Kranken therapeutisch erforderlich ist und die gruppendynamischen
Prozesse entsprechend genutzt werden.
3. Einzeltherapie bei Kindern und Jugendlichen:
Anwendung der unter I. 1 und C 1 genannten Verfahren unter Berücksichtigung der
altersspezifischen Bedingungen, ggf. unter Einbeziehung von Bezugspersonen aus
dem engeren Umfeld.
4. Behandlung von Kindern und Jugendlichen in Gruppen:
Anwendung der unter I. 1 genannten Verfahren unter Berücksichtigung der
altersspezifischen Bedingungen und unter Nutzung gruppendynamischer Prozesse
bei der Behandlung mehrerer Kinder, ggf. unter Einbeziehung von Bezugspersonen
aus dem engeren Umfeld.
5. Behandlung von Kranken in Gruppen:
Bei der Behandlung von Kranken in Gruppen soll die Größe der Gruppe bei
- psychoanalytisch begründeten Verfahren 6 bis 9,
- der Verhaltenstherapie 2 bis 9,
- den Entspannungstechniken 2 bis 10
Kranke umfassen.
6. Im Rahmen psychoanalytisch begründeter Verfahren ist die
simultane Kombination von Einzel- und Gruppentherapie grundsätzlich
ausgeschlossen. Auf dem Gebiet der tiefenpsychologisch fundierten
Psychotherapie kann eine solche Kombination nur gemäß I. 1.1.1.4 aufgrund eines
dazu besonders begründeten Erstantrages durchgeführt werden.
7. Die Behandlungsfrequenz ist in den psychoanalytisch
begründeten Verfahren wie auch in der Verhaltenstherapie auf maximal 3
Behandlungsstunden in der Woche zu begrenzen, um eine ausreichende
Therapiedauer im Rahmen der Kontingentierung zu gewährleisten.
Eine durchgehend hochfrequente Psychotherapie kann im Rahmen
dieser Richtlinien keine Anwendung finden. Bei der Therapieplanung oder im
Verlauf der Behandlung kann es sich jedoch als notwendig erweisen, ggf. einen
Abschnitt der Psychotherapie in einer höheren Wochenfrequenz durchzuführen, um
eine größere Effektivität der Therapie zu gewährleisten. Der entsprechende
Abschnitt darf nicht das gesamte Kontingent eines Bewilligungsschrittes
umfassen. Die Notwendigkeit einer abschnittsweisen höheren Wochenfrequenz ist
in der Antragstellung differenziert zu begründen.
1. Die psychosomatische Grundversorgung kann nur im Rahmen
einer übergeordneten somato-psychischen Behandlungsstrategie Anwendung finden.
Voraussetzung ist, daß der Arzt die ursächliche Beteiligung psychischer
Faktoren an einem komplexen Krankheitsgeschehen festgestellt hat oder aufgrund
seiner ärztlichen Erfahrung diese als wahrscheinlich annehmen muß. Ziel der
psychosomatischen Grundversorgung ist eine möglichst frühzeitige
differentialdiagnostische Klärung komplexer Krankheitsbilder, eine verbale oder
übende Basistherapie psychischer, funktioneller und psychosomatischer
Erkrankungen durch den primär somatisch orientierten Arzt und ggf. die
Indikationsstellung zur Einleitung einer ätiologisch orientierten
Psychotherapie.
Die begrenzte Zielsetzung der psychosomatischen
Grundversorgung strebt eine an der aktuellen Krankheitssituation orientierte
seelische Krankenbehandlung an; sie kann während der Behandlung von
somatischen, funktionellen und psychischen Störungen von Krankheitswert als
verbale Intervention oder als Anwendung übender Verfahren vom behandelnden Arzt
durchgeführt werden.
1.1 Verbale Intervention
Die verbalen Interventionen orientieren sich in der psychosomatischen
Grundversorgung an der jeweils aktuellen Krankheitssituation; sie fußen auf
einer systematischen, die Introspektion fördernden Gesprächsführung und suchen
Einsichten in psychosomatische Zusammenhänge des Krankheitsgeschehens und in
die Bedeutung pathogener Beziehungen zu vermitteln. Der Arzt berücksichtigt und
nutzt dabei die krankheitsspezifischen Interaktionen zwischen Patient und
Therapeut, in denen die seelische Krankheit sich darstellt. Darüber hinaus wird
angestrebt, Bewältigungsfähigkeiten des Kranken, evtl. unter Einschaltung der
Beziehungspersonen aus dem engeren Umfeld, aufzubauen.
Die verbalen Interventionen können nur in Einzelbehandlungen durchgeführt und
nicht mit suggestiven oder übenden Techniken in derselben Sitzung kombiniert
werden; sie können in begrenztem Umfang sowohl über einen kürzeren Zeitraum als
auch im Verlauf chronischer Erkrankungen über einen längeren Zeitraum
niederfrequent Anwendung finden, wenn eine ätiologisch orientierte
Psychotherapie nach B I, 1.1 und 1.2 nicht indiziert ist. Die Durchführung von
Maßnahmen nach 1.1 ist neben der Anwendung psychotherapeutischer Verfahren nach
B I., 1.1 und 1.2 ausgeschlossen.
1.2 Psychosomatische Grundversorgung durch übende und
suggestive Techniken unter Einschluß von Instruktionen und von Bearbeitung
therapeutisch bedeutsamer Phänomene. Dabei können folgende Techniken und
Behandlungsmethoden zur Anwendung kommen:
1.2.1 Autogenes Training als Einzel- oder Gruppenbehandlung (Unterstufe)
1.2.2 Jacobsonsche Relaxationstherapie als Einzel- oder Gruppenbehandlung
1.2.3 Hypnose in Einzelbehandlung.
Diese Techniken dürfen während einer tiefenpsychologisch fundierten oder analytischen Psychotherapie grundsätzlich nicht angewendet werden.
2. Die Maßnahmen der psychosomatischen Grundversorgung gemäß
1.2.1 und 1.2.2 sind auch als Gruppenbehandlung durchführbar. Eine Kombination
von Einzel- und Gruppenbehandlung ist möglich.
zur Anwendung von
Psychotherapie gemäß Abschnitt B und Maßnahmen der psychosomatischen Grundversorgung
gemäß Abschnitt C der Richtlinien bei der Behandlung von Krankheiten können nur
sein:
1.1 Psychoneurotische Störungen (z. B. Angstneurosen,
Phobien, neurotische Depressionen, Konversionsneurosen)
1.2 Vegetativ-funktionelle und psychosomatische Störungen mit
gesicherter psychischer Ätiologie
1.3 Im Rahmen der medizinischen Rehabilitation kann
Psychotherapie angewendet werden, wenn psychodynamische Faktoren wesentlich
Anteil an einer seelischen Behinderung oder an deren Auswirkung haben und mit
ihrer Hilfe eine Eingliederung in Arbeit, Beruf und/oder Gesellschaft möglichst
auf Dauer erreicht werden kann; Indikationen hierfür können nur sein:
1.3.1 Abhängigkeit von Alkohol, Drogen oder Medikamenten nach vorangegangener Entgiftungsbehandlung.
1.3.2 Seelische Behinderung aufgrund frühkindlicher emotionaler Mangelzustände, in Ausnahmefällen seelische Behinderungen, die im Zusammenhang mit frühkindlichen körperlichen Schädigungen und/oder Mißbildungen stehen.
1.3.3 Seelische Behinderung als Folge schwerer chronischer Krankheitsverläufe, sofern sie noch einen Ansatz für die Anwendung von Psychotherapie bietet.
1.3.4 Seelische Behinderung aufgrund extremer Situationen, die eine schwere Beeinträchtigung der Persönlichkeit zur Folge hatten.
1.3.5 Seelische Behinderung als Folge psychotischer Erkrankungen, die einen Ansatz für spezifische psychotherapeutische Interventionen erkennen lassen.
2.1 zwar seelische Krankheit vorliegt, aber ein
Behandlungserfolg nicht erwartet werden kann, weil dafür beim Patienten die
Voraussetzung hinsichtlich seiner Motivationslage, seiner Motivierbarkeit oder
seiner Umstellungsfähigkeit nicht gegeben sind, oder weil die Eigenart der
neurotischen Persönlichkeitsstruktur des Patienten (gegebenenfalls seine
Lebensumstände) dem Behandlungserfolg entgegensteht,
2.2 sie nicht der Heilung oder Besserung einer seelischen
Krankheit bzw. der medizinischen Rehabilitation, sondern allein der beruflichen
oder sozialen Anpassung oder der beruflichen oder schulischen Förderung dient,
2.3 sie allein der Erziehungs-, Ehe-, Lebens- und
Sexualberatung dient.
3. Soll Psychotherapie im Rahmen einer die gesamten
Lebensverhältnisse umfassenden psychosozialen Versorgung erbracht werden, so
ist diese Psychotherapie nur dann und soweit eine Leistung der gesetzlichen
Krankenversicherung, als sie der Behandlung von Krankheit im Sinne
dieser Richtlinien dient.
4. Verhaltensweisen, die als psychosoziale Störung in Erscheinung treten, sind nur dann Gegenstand von Psychotherapie nach Abschnitt B und Maßnahmen der psychosomatischen Grundversorgung nach Abschnitt C der Richtlinien, wenn sie Ausdruck einer psychischen Erkrankung sind.
1. Für die Durchführung der Psychotherapie ist es sowohl
unter therapeutischen als auch unter wirtschaftlichen Aspekten erforderlich,
nach Klärung der Diagnose und der Indikationsstellung vor Beginn der Behandlung
den Behandlungsumfang und die Behandlungsfrequenz festzulegen, damit sich
Patient und Therapeut darauf einrichten können. In Ausnahmefällen, in denen der
Behandlungsumfang und die Behandlungsfrequenz zu Beginn der Behandlung nicht
mit ausreichender Sicherheit festgelegt werden kann, soll die Festlegung nach
einer Probetherapie erfolgen.
Die im folgenden festgelegten Begrenzungen berücksichtigen
die therapeutischen Erfahrungen in den unterschiedlichen Gebieten der Therapie
und stellen einen Behandlungsumfang dar, in dem in der Regel ein
Behandlungserfolg erwartet werden kann.
1.1.1 Vor der ersten Antragstellung sind bis zu 5, bei der analytischen Psychotherapie bis zu 8, probatorische Sitzungen möglich.
1.1.2 Kurzzeittherapie bis 25 Stunden als Einzeltherapie auch in halbstündigen Sitzungen mit entsprechender Vermehrung der Gesamtsitzungszahl (Antragsverfahren mit Begutachtung, sofern für den Therapeuten keine Befreiung gemäß Abschnitt F III. 2. gilt).
1.1.3 Kurzzeittherapie bis 25 Stunden als Gruppentherapie (als tiefenpsychologisch fundierte Gruppentherapie nur bei Erwachsenen und Jugendlichen) (Antragsverfahren mit Begutachtung, sofern für den Therapeuten keine Befreiung gemäß Abschnitt F III. 2. gilt).
1.1.4 Therapie mit einer Stundenzahl, die in bezug auf das Krankheitsbild und das geplante Therapieverfahren in der Antragsbegründung festzulegen ist (Antragsverfahren mit Begutachtung).
1.1.5 Die Überführung einer Kurzzeitherapie in die Langzeittherapie muß bis zur zwanzigsten Sitzung der Kurzzeittherapie beantragt und zugleich das Gutachterverfahren eingeleitet werden.
1.1.6 Probetherapie als Bestandteil der Langzeittherapie auf Antrag oder nach Empfehlung des Gutachters für tiefenpsychologisch fundierte bzw. analytische Psychotherapie bis zu 25 Stunden, für Verhaltenstherapie bis zu 15 Stunden (Antragsverfahren mit Begutachtung).
1.1.7 Die Therapiestunde im Rahmen der Psychotherapie umfaßt mindestens 50 Minuten.
1.2.1 Analytische Psychotherapie bis 160 Stunden, in
besonderen Fällen bis 240 Stunden, bei Gruppenbehandlung bis 80 Doppelstunden,
in besonderen Fällen bis 120 Doppelstunden,
1.2.2 tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie bis 50
Stunden, in besonderen Fällen bis 80 Stunden, bei Gruppenbehandlung bis 40
Doppelstunden, in besonderen Fällen bis 60 Doppelstunden. Die in B I. 1.1.1.4
genannten Verfahren können als Einzeltherapie auch in halbstündigen Sitzungen
mit entsprechender Vermehrung der Gesamtsitzungszahl Anwendung finden.
1.2.3 Verhaltenstherapie bis 45 Stunden, in besonderen Fällen
bis 60 Stunden. Verhaltenstherapie kann als Einzeltherapie auch in
halbstündigen Sitzungen mit entsprechender Vermehrung und in doppelstündigen
Sitzungen mit entsprechender Verminderung der Gesamtsitzungszahl Anwendung
finden. Verhaltenstherapie kann nur in Kombination mit der Einzeltherapie auch
als Gruppenbehandlung durchgeführt werden, wobei die in der Gruppentherapie
erbrachte Doppelstunde im Gesamttherapiekontingent als Einzelstunde gezählt
wird.
1.2.4 Psychotherapie von Kindern bei analytischer und
tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie bis 70 Stunden, in besonderen
Fällen bis 120 Stunden, bei Gruppenbehandlung bis 40 Doppelstunden, in
besonderen Fällen bis 60 Doppelstunden.
1.2.5 Verhaltenstherapie von Kindern bis 45 Stunden, in
besonderen Fällen bis 60 Stunden einschließlich Gruppentherapie in
Doppelstunden.
1.2.6 Psychotherapie von Jugendlichen bei analytischer und
tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie bis 90 Stunden, in besonderen
Fällen bis 140 Stunden, bei Gruppenbehandlung bis 40 Doppelstunden, in
besonderen Fällen bis 60 Doppelstunden.
1.2.7 Verhaltenstherapie bei Jugendlichen bis 45 Stunden, in
besonderen Fällen bis 60 Stunden einschließlich Gruppentherapie in
Doppelstunden.
1.2.8 Eine Überschreitung des in 1.2.1 bis 1.2.7 festgelegten
Therapieumfanges ist für die folgenden Verfahren nur zulässig, wenn aus der
Darstellung des therapeutischen Prozesses hervorgeht, daß mit der Beendigung
der Therapie das Behandlungsziel nicht erreicht werden kann, aber begründete
Aussicht auf Erreichung des Behandlungsziels bei Fortführung der Therapie
besteht. Dabei sind grundsätzlich die folgenden Höchstgrenzen einzuhalten:
1.2.8.1 analytische Psychotherapie 300 Stunden, in
Gruppen 150 Doppelstunden 1.2.8.2 tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie
100 Stunden, in Gruppen 80 Doppelstunden
1.2.8.3 Verhaltenstherapie 80 Stunden einschließlich
Gruppentherapie in Doppelstunden
1.2.8.4 Bei analytischer und tiefenpsychologisch
fundierter Psychotherapie von Kindern 150 Stunden, in Gruppen 90 Doppelstunden,
bei Verhaltenstherapie von Kindern 80 Stunden einschließlich Gruppentherapie in
Doppelstunden.
1.2.8.5 Bei analytischer und tiefenpsychologisch
fundierter Psychotherapie von Jugendlichen 180 Stunden, in Gruppen 90
Doppelstunden, bei Verhaltenstherapie von Jugendlichen 80 Stunden
einschließlich Gruppentherapie in Doppelstunden.
1.2.9 Wurde Kurzzeitherapie durchgeführt, ist bei Überführung
von Kurzzeittherapie in Langzeittherapie die bewilligte Kurzeittherapie auf das
Kontingent der Langzeittherapie anzurechnen.
1.3.1 Autogenes Training (C 1.2.1) einzeln und in Gruppen bis
12 Sitzungen im Behandlungsfall
1.3.2 Jacobsonsche Relaxationstherapie (C 1.2.2) einzeln und
in Gruppen bis 12 Sitzungen im Behandlungsfall
1.3.3 Hypnose (C 1.2.3) bis 12 Sitzungen im Behandlungsfall
(nur Einzelbehandlung)
1.3.4 Von diesen Techniken kann in der Regel im
Behandlungsfall nur eine zur Anwendung kommen.
Zur Einholung des Konsiliarberichtes überweist der
Psychologische Psychotherapeut oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut
spätestens nach Beendigung der probatorischen Sitzungen und vor Beginn der Psychotherapie
den Patienten an einen Konsiliararzt. Auf der Überweisung hat er dem
Konsiliararzt eine kurze Information über die von ihm erhobenen Befunde und die
Indikation zur Durchführung einer Psychotherapie zukommen zu lassen. Der
Konsiliararzt hat den Konsiliarbericht nach Anforderung durch den
Psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeuten nach persönlicher Untersuchung des Patienten zu
erstellen. Der Bericht ist dem Psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder-
und Jugendlichenpsychotherapeuten möglichst zeitnah, spätestens aber drei
Wochen nach der Untersuchung zu übermitteln.
Der Konsiliarbericht enthält folgende Angaben:
1. Aktuelle Beschwerden des Patienten,
2. psychischer und somatischer Befund (bei Kindern und Jugendlichen
insbesondere unter Berücksichtigung des Entwicklungsstandes),
3. im Zusammenhang mit den aktuellen Beschwerden
relevante anamnestische Daten,
4. zu einer gegebenenfalls notwendigen psychiatrischen
oder kinder- und jugendpsychiatrischen Abklärung,
5. relevante stationäre und/oder ambulante Vor- und
Parallelbehandlungen inklusive gegebenenfalls laufende Medikation,
6. medizinische Diagnose(n), Differential- und
Verdachtsdiagnose(n),
7. gegebenenfalls Befunde, die eine ärztliche/ärztlich
veranlaßte Begleitbehandlung erforderlich machen,
8. zu gegebenenfalls erforderlichen weiteren ärztlichen
Untersuchungen, und
9. zu gegebenenfalls bestehenden Kontraindikationen für
die Durchführung einer psychotherapeutischen Behandlung zum Zeitpunkt der
Untersuchung.
Der Konsiliararzt teilt der Krankenkasse nur die für ihre
Leistungsentscheidung notwendigen Angaben mit. Ist Psychotherapie nach
Auffassung des Konsiliararztes kontraindiziert und wird dennoch ein
entsprechender Antrag gestellt, so veranlaßt die Krankenkasse eine Begutachtung
durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen.
Zur Abgabe des Konsiliarberichtes sind alle Vertragsärzte
mit Ausnahme der folgenden Arztgruppen berechtigt: Laborärzte, Mikrobiologen
und Infektionsepidemiologen, Nuklearmediziner, Pathologen, Radiologen,
Strahlentherapeuten, Transfusionsmediziner und Humangenetiker.
Abweichend hiervon sind für die Abgabe eines
Konsiliarberichtes vor einer psychotherapeutischen Behandlung von Kindern
folgende Vertragsärzte berechtigt: Kinderärzte, Kinder- und Jugendpsychiater,
Allgemeinärzte, praktische Ärzte und Internisten.
1. Die Feststellung der Leistungspflicht für Psychotherapie
nach Abschnitt B I. 1.1 und 1.2 erfolgt durch die Krankenkasse auf Antrag des
Versicherten. Zu diesem Antrag teilt der ärztliche Psychotherapeut oder
ärztliche Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut oder Psychologische Psychotherapeut
oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut (nachfolgend zusammenfassend als
Therapeuten bezeichnet) vor der Behandlung der Krankenkasse die Diagnose mit,
begründet die Indikation und beschreibt Art und Umfang der geplanten Therapie.
Wird ein Antrag auf Langzeittherapie gestellt oder soll eine Kurzzeittherapie
in eine Langzeittherapie übergeleitet werden, so soll dieser Antrag neben den
Angaben zu Diagnose, Indikation sowie Art, Umfang und Frequenz der geplanten
Therapie auch einen fallbezogenen Behandlungsplan enthalten (Bericht an den
Gutachter).
2. Eine Verlängerung der Therapie gemäß Abschnitt E 1.2.1 -
1.2.4, 1.2.6 und 1.2.8 bedarf eines Fortsetzungsantrags, in dem Verlauf und
Ergebnis der bisherigen Therapie darzustellen und eine begründete Prognose in
bezug auf die beantragte Verlängerung abzugeben ist.
3. Ist die Psychotherapie gemäß Abschnitt E 1.1.2 und 1.1.3
mit den dort festgelegten Leistungen nicht erfolgreich abzuschließen und soll
die Therapie deshalb fortgesetzt werden, bedarf es eines Antrags auf
Feststellung der Leistungspflicht mit Darstellung des Behandlungsverlaufs, des
erreichten Therapieerfolgs und der ausführlichen Begründung zur Fortsetzung der
Behandlung einschließlich der prognostischen Einschätzung.
4. Das Nähere zum Antragsverfahren ist in § 11 der Anlage 1
zum Bundesmantelvertrag-Ärzte in der Fassung vom 7. Dezember 1998 und in § 11
der Anlage 1 zum Arzt-/Ersatzkassenvertrag in der Fassung vom 7. Dezember 1998
(Psychotherapie-Vereinbarungen) geregelt.
1. Bei Psychotherapie gemäß Abschnitt B I. 1.1 und 1.2 ist
der Antrag zu begründen. Er ist durch einen nach § 12 der
Psychotherapie-Vereinbarungen bestellten Gutachter zu prüfen. Der Gutachter hat
sich dazu zu äußern, ob die in diesen Richtlinien genannten Voraussetzungen
erfüllt sind.
Der Psychologische Psychotherapeut oder Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeut hat den Konsiliarbericht im verschlossenen Umschlag
dem Bericht an den Gutachter beizufügen.
2. Von der in Nummer 1 festgelegten Begründungspflicht für einen Antrag im Gutachterverfahren können Therapeuten für die Kurzzeittherapie durch die Kassenärztliche Vereinigung befreit werden. Voraussetzung ist, daß sie für das jeweilige Verfahren 35 Therapiegenehmigungen im Gutachterverfahren gemäß diesen bzw. den bis zum 31. 12. 1998 gültigen Richtlinien aufgrund von Erstanträgen von Patienten ihrer zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung vorlegen und nachweisen, daß sie die Therapien persönlich durchgeführt haben. Von den 35 Therapiegenehmigungen müssen mindestens 20 eine Einzeltherapie betreffen. Will der Therapeut eine Befreiung vom Gutachterverfahren auch für die Gruppentherapie erhalten, müssen von den für das entsprechende Verfahren und den entsprechenden Bewilligungsschritt vorgelegten 35 Therapiegenehmigungen 15 für eine Gruppentherapie erteilt worden sein. Voraussetzung für eine Befreiung vom Gutachterverfahren für die Kurzzeittherapie von Kindern und Jugendlichen ist die Vorlage von 35 im Gutachterverfahren genehmigten Therapien von Kindern und Jugendlichen. Die Befreiung vom Gutachterverfahren für die Kurzzeittherapie gilt für Therapeuten, die die oben geforderten Nachweise erbracht haben und die Behandlung selbst durchführen.
3. Qualifikation der Gutachter
Im Gutachterverfahren nach den Psychotherapie-Richtlinien
werden entsprechend qualifizierte Ärzte, Psychologische Psychotherapeuten und
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten als Gutachter tätig. Die nachfolgend
aufgeführten Kriterien gelten für alle Gutachter, die nach Inkrafttreten dieser
Richtlinien erstmals bestellt werden. Die Gutachter müssen folgende
Qualifikation besitzen:
Für den Bereich der tiefenpsychologisch fundierten und
analytischen Psychotherapie:
1. Die Gebietsbezeichnung als Arzt für
Psychotherapeutische Medizin oder Psychiatrie und Psychotherapie oder für die
Begutachtung von Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie für Kinder- und
Jugendpsychiatrie und psychotherapie
oder die Approbation als Psychologischer Psychotherapeut oder für die
Begutachtung von Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie als Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeut,
2. eine abgeschlossene Weiter- oder Ausbildung an einem
nach Anlage 1 oder für die Begutachtung von Kinder- und Jugendlichentherapie
nach Anlage 2 der bis zum 31. 12. 1998 gültigen Psychotherapie-Vereinbarungen
anerkannten Institut,
3. Nachweis von mindestens fünfjähriger Tätigkeit nach
dem Abschluß einer unter 2. genannten Weiter- bzw. Ausbildung ganz oder
überwiegend auf dem Gebiet der tiefenpsychologisch fundierten und analytischen
Psychotherapie in einer Praxis oder einer psychotherapeutischen Fachklinik bzw.
Poliklinik,
4. Nachweis über eine mindestens fünfjährige Tätigkeit
als Dozent und Supervisor an einem der unter 2. genannten Institute oder einer
psychotherapeutischen Fachklinik oder im Fachgebiet tiefenpsychologisch
fundierte und analytische Psychotherapie an einer Universität, an der auch
entsprechende Krankenbehandlung durchgeführt wird,
5. Nachweis einer zum Zeitpunkt der Bestellung
andauernden Dozenten- und Supervisorentätigkeit auf dem Gebiet der
tiefenpsychologisch fundierten und analytischen Psychotherapie,
6. Nachweis einer mindestens dreijährigen Teilnahme an
der ambulanten Versorgung auf dem Gebiet der tiefenpsychologisch fundierten und
analytischen Psychotherapie und 7. Nachweis, daß zu Beginn der
Gutachtertätigkeit in der Regel kein höheres Lebensalter als 55 Jahre besteht.
Für den Bereich der Begutachtung von tiefenpsychologisch fundierter und analytischer Kinder- und Jugendlichentherapie muß die Erfüllung der Kriterien 3 bis 6 jeweils für die tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie von Kindern und Jugendlichen nachgewiesen werden.
Für den Bereich der Verhaltenstherapie:
1. Die Gebietsbezeichnung als Arzt für
Psychotherapeutische Medizin oder Psychiatrie und Psychotherapie oder für die
Begutachtung von Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie für Kinder- und
Jugendpsychiatrie und psychotherapie
oder
die Approbation als Psychologischer Psychotherapeut oder als Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeut,
2. - als Arzt eine abgeschlossene Weiterbildung in der
Verhaltenstherapie - als Psychologischer Psychotherapeut oder als Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeut den Fachkundenachweis in Verhaltenstherapie und
soweit Psychologische Psychotherapeuten zur Begutachtung von Kindern und
Jugendlichen bestellt werden, zusätzlich zur Fachkunde den Nachweis nach § 6
Abs. 4 der Psychotherapie-Vereinbarungen im Hinblick auf die Anforderungen für
Verhaltenstherapie bei Kindern und Jugendlichen,
3. Nachweis von mindestens fünfjähriger Tätigkeit nach
dem Abschluß einer unter 2. genannten Weiter- bzw. Ausbildung ganz oder
überwiegend auf dem Gebiet der Verhaltenstherapie in einer Praxis oder einer
psychotherapeutischen Fachklinik bzw. Poliklinik,
4. Nachweis über eine mindestens fünfjährige Tätigkeit
als Dozent und Supervisor an einem der nach Anlage 3 der bis zum 31. 12. 1998
gültigen Psychotherapie-Vereinbarungen anerkannten Institute oder einer
psychotherapeutischen Fachklinik oder im Fachgebiet Verhaltenstherapie an einer
Universität, an der entsprechende Krankenbehandlung durchgeführt wird,
5. Nachweis einer zum Zeitpunkt der Bestellung
andauernden Dozenten- und Supervisorentätigkeit auf dem Gebiet der
Verhaltenstherapie,
6. Nachweis einer mindestens dreijährigen Teilnahme an
der ambulanten Versorgung auf dem Gebiet der Verhaltenstherapie und
7. Nachweis, daß zu Beginn der Gutachtertätigkeit in der Regel kein höheres
Lebensalter als 55 Jahre besteht.
Für den Bereich der Begutachtung von Kinder- und Jugendlichenverhaltenstherapie
muß die Erfüllung der Kriterien 3 bis 6 jeweils für die Verhaltenstherapie bei
Kindern und Jugendlichen nachgewiesen werden.
4. Die nach den bis zum 31. 12. 1998 gültigen Psychotherapie-Richtlinien
tätigen Gutachter können unberührt von den unter III, 3
"Gutachterverfahren/Qualifikation der Gutachter" aufgeführten
Voraussetzungen weiterhin tätig bleiben.
Die Qualifikation zur Durchführung der Psychotherapie und
der psychosomatischen Grundversorgung ist in den Psychotherapie-Vereinbarungen
näher bestimmt.
1. Das Nähere zur Durchführung der psychotherapeutischen
Versorgung regeln die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Spitzenverbände
der Krankenkassen durch entsprechende Vereinbarungen.
2. Zum 1. 1. 2000 wird ein Verfahren zur Dokumentation psychotherapeutischer
Leistungen und zur Evaluation der Prozeß- und Ergebnisqualität zwischen den
Vertragspartnern der Psychotherapie-Vereinbarungen vereinbart.
1. Der Abschnitt F III. "Gutachterverfahren",
Nummer 1 Abs. 1 Satz 1 - soweit er die Gutachterpflichtigkeit von
Kurzzeittherapie betrifft - und Nummer 2 sowie die darauf bezogenen Regelungen
des Abschnittes E "Leistungsumfang", 1.1.2 und 1.1.3 treten zum 1.
Januar 2000 in Kraft.
2. Im übrigen treten die Richtlinien am 1. Januar 1999 in
Kraft.
3. Die Psychotherapie-Richtlinien i. d. F. vom 3. Juli 1987,
zuletzt geändert am 17. Dezember 1996, treten mit Ausnahme des Abschnitts F II.
am 31. Dezember 1998 außer Kraft. Abschnitt F II. der in Satz 1 genannten
Psychotherapie-Richtlinien tritt am 31. Dezember 1999 außer Kraft.
Köln, den 23. Oktober 1998
Bundesausschuß der Ärzte und
Krankenkassen
Der Vorsitzende
J u n g
Der Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen stellt gemäß
Abschnitt B I. 4 der Richtlinien fest:
1. Katathymes Bilderleben ist keine eigenständige
Psychotherapie im Sinne der Richtlinien, sondern kann gegebenenfalls im Rahmen
eines übergeordneten tiefenpsychologisch fundierten Therapiekonzeptes (B I.
1.1.1) Anwendung finden.
2. Rational Emotive Therapie (RET) kann als Methode der
kognitiven Umstrukturierung (B I. 1.2.4) im Rahmen eines umfassenden
verhaltenstherapeutischen Behandlungskonzepts Anwendung finden.
3. Die Erfordernisse der Psychotherapie-Richtlinien werden
nicht erfüllt von:
http://www.aerzteblatt.de/archiv/artikel.asp?id=14868